Wirtschaftsprüferordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus
1. | in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, | |||
2. | als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, | |||
3. | als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, rechtsfähigen Personengesellschaften nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, | |||
4. | als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz, | |||
5. | als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, | |||
6. | als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen, | |||
7. | als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, | |||
8. | als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt, | |||
9. | als Angestellte einer | |||
a) | nach § 342q Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder | |||
b) | nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, | |||
aa) | deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, | |||
bb) | deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und | |||
cc) | in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben, | |||
10. als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit | ||||
a) | nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes oder | |||
b) | zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen | |||
handelt, oder | ||||
11. | als Angestellte eines Prüfungsverbands nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen. |
(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist
1. | die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, | |
2. | die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen, | |
3. | die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, | |
4. | die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Buchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und | |
5. | die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit. |
(3) 1Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
1. | gewerbliche Tätigkeiten; | |
2. | Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; | |
3. | Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt. |
2Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. 3Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
09.12.2010 | Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer | 02.12.2010 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
21.12.2004 | Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) | 15.12.2004 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 | |
01.03.1999 | Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze | 31.08.1998 |
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 44bGemeinsame Berufsausübung § 45Prokuristen § 46Beurlaubung § 47Zweigniederlassungen § 48Siegel § 49Versagung der Tätigkeit § 50Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 50aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages § 51aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 51bHandakten § 51cAuftragsdatei § 52Werbung § 53Wechsel des Auftraggebers § 54Berufshaftpflicht-
versicherung § 54aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 55Vergütung § 55aErfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen § 55bInternes Qualitätssicherungs-
system § 55cBestellung eines Praxisabwicklers § 56Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 43a WPO
43 Entscheidungen zu § 43a WPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 24.14
Wirtschaftsprüfer; gewerbliche Tätigkeit; Schweizer Aktiengesellschaft; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14
Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer ...
- VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14
- KG, 27.09.2013 - 12 W 94/12
Gesellschaftsumwandlung: Formwechsel einer Steuerberatungs- und ...
- VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für ...
- VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10
Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der ...
- VG Berlin, 12.07.2021 - 22 K 175.20
- VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14
Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2014 - 12 S 27.14
Wirtschaftsprüfer; unvereinbare gewerbliche Tätigkeit; Vorsitzender des ...
- ArbG Düsseldorf, 15.07.2008 - 11 BV 36/08
Wirtschaftsprüfer als leitender Angestellter
Querverweise
Auf § 43a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)