Wirtschaftsprüferordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in rechtsfähigen Personengesellschaften gemeinsam ausüben.
(2) 1Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. 2Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung. 2Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen.
(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in rechtsfähigen Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der rechtsfähigen Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
23.02.2002 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung | 15.02.2002 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 | |
08.09.1998 | Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze | 31.08.1998 |
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 44bGemeinsame Berufsausübung § 45Prokuristen § 46Beurlaubung § 47Zweigniederlassungen § 48Siegel § 49Versagung der Tätigkeit § 50Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 50aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages § 51aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 51bHandakten § 51cAuftragsdatei § 52Werbung § 53Wechsel des Auftraggebers § 54Berufshaftpflicht-
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system § 55cBestellung eines Praxisabwicklers § 56Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 44b WPO
17 Entscheidungen zu § 44b WPO in unserer Datenbank:
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter ...
Zum selben Verfahren:
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- VG Berlin, 12.07.2012 - 16 K 234.11
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- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - 12 B 26.10
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3379/97
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Begriff der Zweigniederlassung
Querverweise
Auf § 44b WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 3 (Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 44b WPO:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 16 I Nr. 3 (Versagung der Bestellung) (zu § 44b IV)