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Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WPO (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 51
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

1Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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Rechtsprechung zu § 51 WPO

2 Entscheidungen zu § 51 WPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 51 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)

Redaktionelle Querverweise zu § 51 WPO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              § 663 (Anzeigepflicht bei Ablehnung)
Was ist das?

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