Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 51
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

1Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

Rechtsprechung zu § 51 WPO

2 Entscheidungen zu § 51 WPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 51 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)

Redaktionelle Querverweise zu § 51 WPO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              § 663 (Anzeigepflicht bei Ablehnung)
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