Wirtschaftsprüferordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
1Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. 2Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 44bGemeinsame Berufsausübung § 45Prokuristen § 46Beurlaubung § 47Zweigniederlassungen § 48Siegel § 49Versagung der Tätigkeit § 50Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 50aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages § 51aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 51bHandakten § 51cAuftragsdatei § 52Werbung § 53Wechsel des Auftraggebers § 54Berufshaftpflicht-
versicherung § 54aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 55Vergütung § 55aErfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen § 55bInternes Qualitätssicherungs-
system § 55cBestellung eines Praxisabwicklers § 56Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 47 WPO
19 Entscheidungen zu § 47 WPO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18
Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen ...
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- VG Berlin, 12.07.2012 - 16 K 234.11
Zweigniederlassung ohne Wirtschaftsprüfer als Niederlassungsleiter
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3311/97
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Ausnahmegenehmigung für die Leitung von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 9.00
Ausnahme; ortsansässiger Leiter; vereidigter Buchprüfer; Zweigniederlassung
- BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 9.00
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 12 N 72.12
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Zweigniederlassung; Gebot der Leitung durch ...
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Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der ...
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Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des ...
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Zum selben Verfahren:
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Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Begriff der Zweigniederlassung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3379/97