Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i) |
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
1. | deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; | |
2. | deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; | |
3. | deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat. |
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
einschließlich abweichender Personendaten.
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
1. | Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, | |
2. | im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, | |
3. | im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, | |
4. | im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 882b ZPO
242 Entscheidungen zu § 882b ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 39/21
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16
Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des ...
- VGH Bayern, 18.01.2022 - 22 ZB 21.2643
Widerruf der Erlaubnis als Versicherungsmakler
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
Widerruf der Erlaubnis, Versicherungsmakler, Unzuverlässigkeit, Ungeordnete ...
- VG München, 21.04.2021 - M 16 K 19.4052
- VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.1088
Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen Steuerschulden
- OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und ...
- BGH, 13.07.2015 - AnwZ (Brfg) 17/15
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
- VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
Rundfunkbeitrag; Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde bei der ...
Querverweise
Auf § 882b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 26 (Abweisung mangels Masse)
- Restschuldbefreiung
- § 303a (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 22a (Persönliche Voraussetzungen)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Anerkennung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 16 (Versagung der Bestellung)