Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49 - 55h) |
(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
| 1. | Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, | ||
| 2. | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, | ||
| 3. | Buchprüfungsgesellschaften und | ||
| 4. | Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von | ||
| a) | mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder | ||
| b) | einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten | ||
| für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft). | |||
3Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. 4Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. 5Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
| 1. | die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, | |
| 2. | die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und | |
| 3. | der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. |
2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 26.10.2024 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
gesellschaften § 50Berufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 50a(weggefallen) § 51Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52Berufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 53Anerkennung § 54Anerkennungs-
verfahren; Gebühr; Anzeigepflicht § 55Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler § 55aGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 55bGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 55c(weggefallen) § 55dVertretung vor Gerichten und Behörden § 55eBerufliche Niederlassung der Berufsausübungs-
gesellschaft § 55fBerufshaftpflicht-
versicherung § 55g"Steuerberatungs-
gesellschaft" § 55hBürogemeinschaft
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Rechtsprechung zu § 53 StBerG
44 Entscheidungen zu § 53 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2025 - AnwZ (Brfg) 36/24
- OLG München, 01.12.2016 - 31 Wx 281/16
Keine Angabe der Berufsbezeichnung bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine ...
- FG Saarland, 17.06.2015 - 1 K 1117/15
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- FG Hamburg, 19.03.2024 - 5 K 113/23
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- OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 20 W 53/18
Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil "Holding"
- FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
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- LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - L 10 BA 21/20
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- VG Schwerin, 04.11.2025 - 3 A 1126/21 Corona
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- LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 37 O 26/19
Wettbewerbsrecht: Assekuranz
Querverweise
Auf § 53 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Allgemeine Vorschriften
- § 32 (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften)
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 50 (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)
§ 51 (Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit)
§ 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
§ 54 (Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht)
§ 55a (Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften)
- Übergangsvorschriften
- § 157d (Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe)
- Schlussvorschriften
- § 164a (Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren)