Steuerberatungsgesetz
| Vierter Teil - Schlussvorschriften (§§ 164a - 168) |
(1) 1Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. 2Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 3Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) 1Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. 2In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
(3) 1In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. 2Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. 3Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. 4Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 11.12.2008 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
regelungen der Länder § 165Ermächtigung § 166Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 167Freie und Hansestadt Hamburg § 168Inkrafttreten des Gesetzes
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Rechtsprechung zu § 164a StBerG
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