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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h)   
   Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen (§§ 35 - 39a)   
Gliederung
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§ 37
Steuerberaterprüfung

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(2) 1Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. 3Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.

(3) 1Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7. Volkswirtschaft,
8. Berufsrecht.

2Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
30.06.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz)26.06.2013BGBl. I S. 1809
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666

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Rechtsprechung zu § 37 StBerG

165 Entscheidungen zu § 37 StBerG in unserer Datenbank:

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Alle 165 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 37 StBerG

29.05.1985Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 37 Abs. 1 Nr. 3 und § 36 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes)BGBl. I S. 891

Querverweise

Auf § 37 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Befugnis
            § 3d (Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag)
     
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Persönliche Voraussetzungen
            § 37a (Prüfung in Sonderfällen)
     
      Schlussvorschriften
        § 164a (Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren)
Was ist das?

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