Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3646
FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11 (https://dejure.org/2011,3646)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 6 K 59/11 (https://dejure.org/2011,3646)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 6 K 59/11 (https://dejure.org/2011,3646)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3646) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG
    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf eine isolierte Prüfung in bestimmten Gebieten der Steuerberaterprüfung 2010; Erneutes Ablegen einer Prüfung bei fehlender Möglichkeit der neuen Bewertung einer längere Zeit zurückliegenden ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerberaterprüfung: Wiederholung der mündlichen Prüfung aufgrund Verfahrensfehlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1090
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Es gibt keine Vorschrift darüber, in welchem Umfang im Rahmen der mündlichen Prüfung einzelne Sachgebiete zu prüfen sind ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    In den Fällen, in denen die Bewertung einer Prüfungsleistung von den Prüfern nicht oder nicht ausreichend begründet worden ist und sich eine substantielle, die effektive gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung ermöglichende Begründung wegen Zeitablaufs nicht nachholen lässt, ist nicht etwa - sozusagen auf der Grundlage fiktiv fehlerfreier Prüfungsleistungen - die Prüfung für bestanden zu erklären, sondern die negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfung erneut abzulegen (BVerwG-Beschluss vom 18.02.2003 6 B 10/03 , [...]; BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Deshalb besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Steuerberaterprüfung ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (st.Rspr. seit BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242).

    Der Inhalt der von den Prüfern zu ihren Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen abzugebenden Begründung wird maßgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung der Prüfling eine Begründung verlangt und ob er dies rechtzeitig tut ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Nur ein solches Begründungsverlangen löst die Verpflichtung des Prüfungsausschusses aus, überhaupt eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242 m.w.N).

    Schon von einem ersten Begründungsverlangen ist zu erwarten, dass es erkennen lässt, dass der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer (selbst-)kritisch auseinandergesetzt hat, dass er die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen also, soweit ihm dies möglich ist, selbst überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Anderenfalls muss er, um seiner Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu genügen, nunmehr seine Einwände gegen die fach- oder prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer substantiieren ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242 m.w.N.).

    Hierdurch wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein erstes Prüfungsverlangen (BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242) mehr als erfüllt.

    Materielle Beurteilungsfehler kann vielmehr jeder Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung geltend machen (vgl. BVerwG-Urteile vom 22.06.1994 6 C 37/92 , BVerwGE 96, 126; vom 27.04.1999 2 C 30/98 , NVwZ 2000, 921; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Ausnahmen sind etwa dann denkbar, wenn die Prüfer sich detaillierte Aufzeichnungen gemacht und diese auch aufbewahrt haben ( BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; ebenso für die Steuerberaterprüfung BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242) oder wenn der Verlauf der mündlichen Prüfung sich auch nach Ablauf von 2 Monaten mit der erforderlichen Sicherheit klären lässt (FG Hamburg Urteil vom 23.01.2002 V 26/01 , EFG 2002, 1059).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    In den Fällen, in denen die Bewertung einer Prüfungsleistung von den Prüfern nicht oder nicht ausreichend begründet worden ist und sich eine substantielle, die effektive gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung ermöglichende Begründung wegen Zeitablaufs nicht nachholen lässt, ist nicht etwa - sozusagen auf der Grundlage fiktiv fehlerfreier Prüfungsleistungen - die Prüfung für bestanden zu erklären, sondern die negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfung erneut abzulegen (BVerwG-Beschluss vom 18.02.2003 6 B 10/03 , [...]; BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Deshalb besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Steuerberaterprüfung ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (st.Rspr. seit BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242).

    Hierdurch wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein erstes Prüfungsverlangen (BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242) mehr als erfüllt.

    Ein solcher Hinweis spätestens zu diesem Zeitpunkt dürfte insbesondere dann geboten sein, wenn die Prüfungsbehörde auf jegliche interne Dokumentation der für die Bewertung wesentlichen Gesichtspunkte verzichtet, so dass der Gegenstand einer möglichen späteren Nachprüfung mit der schnell verblassenden Erinnerung der Prüfer an das Prüfungsgeschehen gänzlich verlorenzugehen droht (BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185).

    Ausnahmen sind etwa dann denkbar, wenn die Prüfer sich detaillierte Aufzeichnungen gemacht und diese auch aufbewahrt haben ( BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; ebenso für die Steuerberaterprüfung BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242) oder wenn der Verlauf der mündlichen Prüfung sich auch nach Ablauf von 2 Monaten mit der erforderlichen Sicherheit klären lässt (FG Hamburg Urteil vom 23.01.2002 V 26/01 , EFG 2002, 1059).

    Versäumt es die Prüfungsbehörde, trotz rechtzeitigem Begründungsverlangen des Prüflings, innerhalb der oben zu f) genannten Frist eine substantiierte Begründung der Benotung der mündlichen Prüfung herbeizuführen und kann dieser Mangel nicht durch eine Beweisaufnahme geheilt werden, so ist der Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der Prüfung wegen des nicht mehr korrigierbaren Mangels des Fehlens einer Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers rechtswidrig und deshalb aufzuheben ( BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 30.04.1996 VII R 128/95 , BStBl. II 1997, 149).

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit und so auch hier der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden ( BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973).

    Die erneute Prüfung ist in einem derartigen Fall so zu gestalten, dass durch den Zeitablauf hervorgerufene Erschwernisse der Prüfung im Interesse des Prüflings im gebotenen Umfang aufgefangen werden ( BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973).

    Ebenso kann im juristischen Staatsexamen ein Kurzvortrag ggf. isoliert von dem mündlichen Prüfungsgespräch wiederholt werden (so jetzt BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973 ; OVG Münster Urteil vom 09.10.2007 14 A 2873/06 , NWVBl. 2008, 111; anders noch BVerwG-Urteil vom 17.07.1987 7 C 118/86 , BVerwGE 78, 55).

    Voraussetzung für eine isolierte Wiederholung einzelner Teile einer mündlichen Prüfung ist, dass ein rechtserheblicher Mangel nur einzelnen, selbständig zu bewertenden Prüfungsteilen anhaftet ( BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973 ) und die fehlerhaften Prüfungsteile von anderen Teilen abtrennbar sind, ohne dass die Gesamtbewertung verfälscht wird (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 761 u. 503).

  • BFH, 15.09.1992 - VII R 6/92

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung bei einer Steuerberaterprüfung aufgrund

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Verfahrensfehler, die auch in der Bewertung der Prüfungsleistung liegen können, nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Beachtung des richtigen Verfahrens ein besseres Prüfungsergebnis erzielt worden wäre (BFH-Urteil vom 15.09.1992 VII R 6/92 , BFH/NV 1993, 502).

    Der Beklagte hat zu Recht auf den allgemeinen Grundsatz hingewiesen, dass Verfahrensfehler, die auch in der Bewertung der Prüfungsleistung liegen können, nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Beachtung des richtigen Verfahrens ein besseres Prüfungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.1992 VII R 6/92 , BFH/NV 1993, 502).

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.1997 - I 107/96
    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Der Streitfall sei nicht mit dem vom Kläger zitierten Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 29.10.1997 (EFG 1998, 334) vergleichbar, da dort ein persönlicher Streit zwischen dem Prüfling und dem Prüfer das Prüfungsverhältnis belastet habe.

    Die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen führen zu einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Chancengleichheit im Vergleich mit anderen Prüflingen, die derartigen Ablenkungen vom eigentlichen Prüfungsgeschehen nicht ausgesetzt sind (vgl. FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.10.1997 I 107/96, EFG 1998, 334).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht --außer auf der fachspezifischen Beurteilung der Prüfungsleistungen-- auf komplexen Erwägungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer (ihrem höchstpersönlichen "Fachurteil"), der Berücksichtigung der objektiv nicht ohne weiteres fassbaren "Prüfungssituation" und nicht zuletzt auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben (BVerfG-Beschluss vom 17.04.1991 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Materielle Beurteilungsfehler kann vielmehr jeder Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung geltend machen (vgl. BVerwG-Urteile vom 22.06.1994 6 C 37/92 , BVerwGE 96, 126; vom 27.04.1999 2 C 30/98 , NVwZ 2000, 921; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Materielle Beurteilungsfehler kann vielmehr jeder Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung geltend machen (vgl. BVerwG-Urteile vom 22.06.1994 6 C 37/92 , BVerwGE 96, 126; vom 27.04.1999 2 C 30/98 , NVwZ 2000, 921; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).
  • BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06

    Auswirkungen des Einschlafens eines ehrenamtlichen Richters während der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Ohne Kenntnis der Augenkrankheit des Prüfers legte dessen Verhalten nach den von beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschilderten Symptomen für einen objektiven Beobachter den Eindruck nahe, der Prüfer sei eingeschlafen (vgl. zu den Anzeichen für das Schlafen eines Richters BFH-Beschlüsse vom 17.05.1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491; vom 17.02.2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG-Beschluss vom 19.7.2007 5 B 84/06 , HFR 2008, 1291 m.w.N.).
  • BFH, 17.02.2011 - IV B 108/09

    Schlafender Richter - Zur Darlegung des Verfahrensmangels - Grundsätzliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11
    Ohne Kenntnis der Augenkrankheit des Prüfers legte dessen Verhalten nach den von beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschilderten Symptomen für einen objektiven Beobachter den Eindruck nahe, der Prüfer sei eingeschlafen (vgl. zu den Anzeichen für das Schlafen eines Richters BFH-Beschlüsse vom 17.05.1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491; vom 17.02.2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG-Beschluss vom 19.7.2007 5 B 84/06 , HFR 2008, 1291 m.w.N.).
  • BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95

    Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung der Bewertung mündlicher

  • BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93

    1. Subjektive Fehlvorstellungen eines Prüflings über Verletzung der

  • FG Hamburg, 23.01.2002 - V 26/01

    Rechtsschutz gegen negative Prüfungsentscheidungen:

  • BFH, 28.02.2001 - VIII R 17/99
  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 118.86

    Ein Urteil gegen Häme - Prüfungsfragen müssen fair und angemessen sein

  • BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93

    Zur Auswahl der Prüfungsgebiete, zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 14 A 2873/06

    Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrags bei Wiederholung des

  • BFH, 03.07.1980 - VII R 84/79

    Prüfungsentscheidung - Prüfungsverfahren - Steuerbevollmächtigtenprüfung

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2003 - 2 K 40/02

    Ausgestaltung der gerichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung

  • BFH, 27.06.1994 - VII R 70/93
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
    Hierdurch wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein erstes Begründungsverlangen erfüllt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2011 6 K 59/11, Juris, m. w. N.).

    Das Erfordernis der Einholung einer Stellungnahme aller an der Notengebung in der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfer ergibt sich daraus, dass die in den Prüfungsabschnitten zu vergebenden Noten nach § 27 Abs. 2 DVStB vom Prüfungsausschuss und nicht von dem jeweiligen Fachprüfer festgesetzt werden (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2011 6 K 59/11,EFG 2012, 1090-1096; FG Hamburg, Urteil vom 28.01.2004 V 138/03, EFG 2004, 306, vgl. Tz. 1.3).

    Leidet in der mündlichen Prüfung ein Prüfungsgebiet unter dem Mangel, dass nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, warum die Prüfungsleistung des Klägers mit einer bestimmten Note benotet wurde, obwohl der Prüfling rechtzeitig substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung dieses Prüfungsgebiets erhoben hat, so ist die mündliche Prüfung insgesamt zu wiederholen (vgl. mit ausführlicher Begründung Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 6 K 59/11, EFG 2012, 1090).

  • FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15

    Steuerberaterprüfung, Finanzgerichtsordnung: Verfahrensfragen und Prüfung von

    Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 15.12.2011, 6 K 59/11, EFG 2012, 1090 außerdem einen erheblichen Mangel der mündlichen Prüfung bejaht, wenn eine Augenkrankheit eines Prüfers und der im Zusammenhang damit vermittelte Eindruck geschlossener Augen den Prüflingen nicht rechtzeitig mitgeteilt werde und dadurch Irritationen entstehen bzw. nicht vermieden werden, die die Konzentrationsfähigkeit der Prüflinge beeinträchtigen könnten; in dem Fall ging es um geschlossene Augen und nach vorne nickende (zuckende) Kopfbewegungen.

    Auch wenn ein solcher Vorgang nicht zu den Dingen gehört, die gemäß § 26 Abs. 8 DVStB unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, geltend gemacht werden müssen (vergleiche FG Niedersachsen Urteil vom 15.12.2011, 6 K 59/11, EFG 2012, 1090), hätte es doch nahegelegen, spätestens bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses auf diesen Umstand hinzuweisen.

  • VG Köln, 09.08.2022 - 6 K 3246/20
    Die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen führen zu einer Verletzung des Anspruchs des Prüflings auf Chancengleichheit im Vergleich mit anderen Prüflingen, die derartigen Ablenkungen vom eigentlichen Prüfungsgeschehen nicht ausgesetzt sind, so FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2011 - 6 K 59/11 -, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03.03.2015 - 1 K 2029/13 -, juris, Rn. 40.

    vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2011 - 6 K 59/11 -, juris, Rn. 76 m. w. N.

  • VG Lüneburg, 12.03.2020 - 6 A 280/18

    Examenszeugnis; Rückdatierung; Unterschrift; Vordatierung

    Das in den genannten Grundrechten verankerte Gebot der Chancengleichheit erlegt der Prüfungsbehörde nicht allein auf, bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen Prüfungsbedingungen zu schaffen, die denen der zu wiederholenden Prüfung so ähnlich wie möglich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004 - 6 B 51/04 -, juris, Rn. 20; Urt. v.19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 26; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris, Rn. 53; Nds. FG, Urt. v. 15.12.2011 - 6 K 59/11 -, juris, Rn. 67).
  • VG Lüneburg, 08.03.2018 - 6 A 507/16

    Aktenvortrag; mündliche Prüfung; Prüfung; Prüfungsrecht; Rüge; Rügeobliegenheit;

    Da der Prüfling einen Nachweis seiner Verunsicherung allenfalls ausnahmsweise wird erbringen können und eine Verunsicherung auch nicht regelmäßig erkennbar oder anhand objektiver Kriterien feststellbar ist, reicht insoweit vielmehr aus, dass eine Verunsicherung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1987 - 7 C 118/86 -, juris, Rn. 18; Nds. FG, Urt. v. 15.12.2011 - 6 K 59/11 -, juris, Rn. 105).
  • VG Saarlouis, 03.03.2015 - 1 K 2029/13

    Verstoß gegen das Fairnessgebot bei Verwendung eines Smartphones durch einen

    so FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2011 - 6 K 59/11 -, juris.
  • VG Köln, 25.04.2023 - 6 K 6382/21
    vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.12.2011 - 6 K 59/11 -, juris, Rn. 76 m. w. N.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht