Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen (§§ 35 - 39a) |
(1) 1Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn
2Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. 3Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. 2§ 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. 3Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 39a StBerG
2 Entscheidungen zu § 39a StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 03.09.2015 - VII B 4/15
Zur Klagebefugnis eines Steuerberaters hinsichtlich der vermeintlich ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 10.12.2014 - 2 K 2674/13
Eine Konkurrentenklage auf Rücknahme der Zulassung ist nicht zulässig
- FG Köln, 10.12.2014 - 2 K 2674/13
Querverweise
Auf § 39a StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Schlussvorschriften
- § 164a (Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren)