Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
| Zweiter Unterabschnitt - Bestellung (§§ 40 - 48) |
(1) 1Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. 2Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. 3Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.
(2) 1Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. 2Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber
(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,
| 1. | wenn eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist; | |
| 2. | solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4); | |
| 3. | solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt. |
(4) 1Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Arzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. 3Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. 4Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.
(5) 1Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. 2Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
verfahrens § 41Bestellung § 42Steuer-
bevollmächtigter § 43Berufsbezeichnung § 44Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 45Erlöschen der Bestellung § 46Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 47Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 48Wiederbestellung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 40 StBerG
146 Entscheidungen zu § 40 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 18.04.2013 - 6 K 381/12
Wiederbestellung als Steuerberater bei Verstoß gegen das Verbot der unbefugten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.09.2014 - VII B 101/13
Zur Versagung der (Wieder) Bestellung eines Steuerberaters wegen Besorgnis ...
- BFH, 24.09.2014 - VII B 101/13
- FG Hessen, 07.10.2010 - 13 K 716/09
Wiederbestellung als Steuerberater: geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18
Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen ...
- FG Saarland, 11.06.2014 - 1 K 1001/13
Wiederbestellung als Steuerberater: Versagungsgründe
- FG München, 24.04.2002 - 4 K 4615/01
Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung; §§ 40 , 36 StBerG; ...
- BGH, 08.05.2018 - II ZB 27/17
Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als ...
- BGH, 08.05.2018 - II ZB 26/17
Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als ...
- FG Hessen, 15.07.2003 - 13 K 421/03
Steuerberater; Wiederbestellung; Steuerhinterziehung; Geordnete wirtschaftliche ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater
- BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03
Querverweise
Auf § 40 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Rechte und Pflichten
- § 69 (Bestellung eines allgemeinen Vertreters)