Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
| Zweiter Unterabschnitt - Bestellung (§§ 40 - 48) |
(1) 1Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". 2Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. 3Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.
(2) 1Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerberaterin", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerbevollmächtigte" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 |
verfahrens § 41Bestellung § 42Steuer-
bevollmächtigter § 43Berufsbezeichnung § 44Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 45Erlöschen der Bestellung § 46Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 47Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 48Wiederbestellung
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Rechtsprechung zu § 43 StBerG
113 Entscheidungen zu § 43 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 10.02.2016 - VII B 185/14
Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 29.10.2014 - 2 K 3426/11
Berufsrecht der Steuerberater: Verwendung des Zusatzes "Zertifizierter ...
- FG Baden-Württemberg, 29.10.2014 - 2 K 3426/11
- BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung
- FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
"Fachberater (DStV)" ist keine Berufsbezeichnung
- BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
- OLG Frankfurt, 24.02.2022 - 6 U 185/20
Unlauteres Führen der Berufsbezeichnung "Mediator" durch einen Steuerberater
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.11.2022 - I ZR 62/22
Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater
- BGH, 08.11.2022 - I ZR 62/22
- FG Saarland, 17.06.2015 - 1 K 1117/15
Versagung der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft: Firmierung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - VII R 17/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Steuerberatungsgesellschaft, Anerkennung
- BFH - VII R 17/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- LG Freiburg, 01.06.2011 - StL 2/11
Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz ...
Querverweise
Auf § 43 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 3e (Erlaubnis zum partiellen Zugang)