Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h)   
   Zweiter Unterabschnitt - Bestellung (§§ 40 - 48)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 42
Steuerbevollmächtigter

1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. 2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 42 StBerG

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