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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h)   
   Zweiter Unterabschnitt - Bestellung (§§ 40 - 48)   
Gliederung
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§ 40a
Aussetzung des Bestellungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154

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Rechtsprechung zu § 40a StBerG

95 Entscheidungen zu § 40a StBerG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 40a StBerG

25.09.1992Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG)BGBl. I S. 1667

Querverweise

Auf § 40a StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Übergangsvorschriften
          § 157 (Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater)
Was ist das?

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