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   FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98   

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FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98 (https://dejure.org/2000,13059)
FG Thüringen, Entscheidung vom 15.03.2000 - III 1388/98 (https://dejure.org/2000,13059)
FG Thüringen, Entscheidung vom 15. März 2000 - III 1388/98 (https://dejure.org/2000,13059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederholungsprüfung im Rahmen der endgültigen Bestellung zum Steuerberater nach dem 31.12.1997

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Wiederholungsprüfung im Rahmen der endgültigen Bestellung zum Steuerberater i.S.d. § 40a StBerG nach dem 31.12.1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Wiederholungsprüfung im Rahmen der endgültigen Bestellung zum Steuerberater i.S.d. § 40a StBerG nach dem 31.12.1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1415
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98
    Sofern der Kläger anführt, die Möglichkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung sei verfassungsrechtlich geboten (vgl. insoweit auch jedenfalls in der Tendenz: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 80, 1; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, Rdnr. 304), so ist zu bemerken, daß das Verfahren zur Überleitungsprüfung diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen prinzipiell entsprach.

    Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei grundsätzlich verfassungsrechtlich geboten, eine einmalige Wiederholungspüfung zuzulassen, wird dies damit begründet, daß das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG ) nicht übermäßig eingeschränkt werden dürfe (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 80, 1; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, Rdnr. 304).

  • BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97

    Beitrittsgebiet: Endgültige Bestellung zum Steuerberater

    Auszug aus FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98
    Soweit der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 28. September 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339 , BStBl II 1997, 835 ) die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG im wesentlichen damit begründe, daß den Betroffenen ein angemessener Übergangszeitraum von sieben Jahren zum Bestehen des Überleitungsseminars zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, daß dieser Übergangszeitraum im Falle des Klägers ohne dessen Verschulden erheblich und unverhältnismäßig eingeschränkt worden sei.

    Hinsichtlich etwaiger Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG , insbesondere wegen eines etwaigen Verstosses der Regelung gegen Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ( GG ), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot, verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339 , BStBl II 1997, 835 ).

  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Auszug aus FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98
    Mit Bescheid vom 17. März 1997 hob die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 3. Januar 1995 wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266) auf.
  • FG Thüringen, 22.08.2001 - III 938/01

    Es ist nicht verfassungswidrig, dass nach dem 31.12.1997 keine

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 15. März 2000 III 1388/98, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1415 ab.

    Diese Norm ist entgegen der Auffassung des Klägers auch vor dem Hintergrund des § 40a Abs. 1 Satz 6 StBerG verfassungsgemäß (vgl. bereits Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. März 2000 III 1388/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1415 ).

    Der Forderung, eine mindestens einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zu ermöglichen, ist damit Genüge getan (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1150 ; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. März 2000 III 1388/98, a.a.O.).

    Insoweit steht dem Gesetzgeber im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums die Möglichkeit der Typisierung zu, wobei die individuelle Gleichmäßigkeit hinter der generellen Gleichmäßigkeit zurücktritt (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. März 2000 III 1388/98, a.a.O.).

  • BFH, 25.02.2002 - VII B 241/01

    Wiederholungsprüfung nach § 40 a StBerG

    Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten ebenfalls keinen Erfolg (Thüringer Finanzgericht --FG--, Urteil vom 15. März 2000 III 1388/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1415; Senatsbeschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150).

    Das FG führte unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung (u.a. sein Urteil in EFG 2000, 1415, und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1150) aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung mehr zustehe, weil nach § 7 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) vom 25. September 1992 (BGBl 1, 1667), der nicht verfassungswidrig sei, nach dem 31. Dezember 1997 keine Wiederholungsprüfungen mehr durchgeführt würden.

    Dem ist im Hinblick auf die Ausführungen des FG in seinem Urteil in EFG 2000, 1415, denen sich der Senat in dem genannten Beschluss angeschlossen hat, nichts hinzuzufügen.

  • BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00

    Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Beitrittsgebiet - Überleitungsseminar -

    Der Senat hält einstimmig die Revision gegen die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1415 veröffentlichte Vorentscheidung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
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