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   BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97   

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BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97 (https://dejure.org/1997,1702)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1997 - VII R 18/97 (https://dejure.org/1997,1702)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - VII R 18/97 (https://dejure.org/1997,1702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 40a, § 46 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Bestellung von Steuerberatern - Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitrittsgebiet: Endgültige Bestellung zum Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 40 a, GG Art 12, GG Art 3, GG Art 20
    Endgültige Bestellung; Rückwirkung; Übergangsseminar; Übergangsseminarprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 339
  • BB 1997, 2574
  • DB 1997, 2520
  • BStBl II 1997, 835
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Aufgrund der besonderen Bedeutung, die einer funktionsfähigen Steuerrechtspflege in der bestehenden Rechtsordnung zukommt, besteht an einer sachgerechten Steuerberatung ein hohes öffentliches Interesse (Beschluß des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 179 f).

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist es anerkannt, daß der Gesetzgeber Berufe rechtlich ordnen und ihre Berufsbilder rechtlich "fixieren" kann (Beschluß des BVerfG in BVerfGE 21, 173).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Nach der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Stufentheorie des BVerfG sind Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl einschränken, jedoch nur dann zulässig, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muß und soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise gesichert werden kann (Urteil des BVerfG vom 11. Juni 1958 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 405).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Nach dem bereichsspezifisch anzuwendenden Gleichheitssatz muß sich der die Differenzierung tragende Grund aus der Eigenart und den Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts und damit aus der vom Gesetzgeber statuierten Sachgesetzlichkeit ergeben (Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 97, m. w. N.) und von solcher Art und solchem Gewicht sein, daß er imstande ist, das Vorgehen des Gesetzgebers gegenüber den von der Regelung Betroffenen auch dem Ausmaß nach zu rechtfertigen.
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Die mit der rechtlichen Konkretisierung und Formalisierung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen einhergehende Beschränkung der Freiheit der Berufswahl darf zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (Beschluß des BVerfG vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 315).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Der Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermögen (Beschlüsse des BVerfG vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, 244 f. und vom 12. März 1996 1 BvR 609, 692/90, BVerfGE 94, 241, 260).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Es liegt vielmehr eine unechte Rückwirkung vor (vgl. zu diesem Begriff Beschluß des BVerfG vom 20. Januar 1988 2 BvL 23/82, BVerfGE 72, 370, 377 und Beschluß des BVerfG vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283) nur dann unzulässig ist, wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Individualinteresse Vorrang hat, wobei der Vertrauensschutz nicht so weit gehen kann, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (Beschluß des BVerfG vom 10. April 1984 2 BvL 19/82, BVerfGE 67, 1, 15, m. w. N).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Der Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermögen (Beschlüsse des BVerfG vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, 244 f. und vom 12. März 1996 1 BvR 609, 692/90, BVerfGE 94, 241, 260).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Es liegt vielmehr eine unechte Rückwirkung vor (vgl. zu diesem Begriff Beschluß des BVerfG vom 20. Januar 1988 2 BvL 23/82, BVerfGE 72, 370, 377 und Beschluß des BVerfG vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283) nur dann unzulässig ist, wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Individualinteresse Vorrang hat, wobei der Vertrauensschutz nicht so weit gehen kann, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (Beschluß des BVerfG vom 10. April 1984 2 BvL 19/82, BVerfGE 67, 1, 15, m. w. N).
  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung ist nicht auf das Ausmaß des individuell vom Kläger in den Fortbestand seiner Bestellung zum Steuerberater gesetzten Vertrauens und auf seine individuelle Situation, sondern generell auf einen möglichen Vertrauensschaden aller durch die Vorschrift Betroffenen abzustellen (Beschluß des BVerfG vom 20. Oktober 1971 1 BvR 757/66, BVerfGE 32, 111, 123).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG endet die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt (Beschluß des BVerfG vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 392, m. w. N.).
  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 12/95

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Gleichwertigkeit der Ausbildung an der

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94

    Steuerberater

  • FG Thüringen, 22.08.2001 - III 938/01

    Es ist nicht verfassungswidrig, dass nach dem 31.12.1997 keine

    Soweit der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 28. September 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339 , BStBl II 1997, 835 ) die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG im Wesentlichen damit begründe, dass den Betroffenen ein angemessener Übergangszeitraum von sieben Jahren zum Bestehen des Überleitungsseminars zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Übergangszeitraum im Falle des Klägers ohne dessen Verschulden erheblich und unverhältnismäßig eingeschränkt worden sei.

    1. Hinsichtlich etwaiger Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG , insbesondere wegen eines etwaigen Verstoßes der Regelung gegen Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ( GG ), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot, verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339 , BStBl II 1997, 835 ).

    In dem Urteil vom 28. Oktober 1998 VII R 18/97, a.a.O., hat der BFH auch die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist von sieben Jahren zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter als angemessen erachtet.

  • BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00

    Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Beitrittsgebiet - Überleitungsseminar -

    Das FG hat im Hinblick auf die Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40 a StBerG a.F., insbesondere wegen eines etwaigen Verstoßes der Regelung gegen Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot zutreffend auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835) verwiesen.

    Schon nach der davor seit dem 29. September 1990 geltenden Fassung der Vorschrift (Anlage I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 9 Buchst. c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. dem Gesetz vom 23. September 1990, BGBl II 1990, 885, 970) war aber klar, dass ein Anspruch auf endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter nur bestand, wenn der betreffende Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenommen und dies durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen hatte (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835).

  • FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98

    Keine Wiederholungsprüfung im Rahmen der endgültigen Bestellung zum Steuerberater

    Soweit der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 28. September 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339 , BStBl II 1997, 835 ) die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG im wesentlichen damit begründe, daß den Betroffenen ein angemessener Übergangszeitraum von sieben Jahren zum Bestehen des Überleitungsseminars zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, daß dieser Übergangszeitraum im Falle des Klägers ohne dessen Verschulden erheblich und unverhältnismäßig eingeschränkt worden sei.

    Hinsichtlich etwaiger Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG , insbesondere wegen eines etwaigen Verstosses der Regelung gegen Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ( GG ), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot, verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339 , BStBl II 1997, 835 ).

  • BFH, 22.01.2002 - VII R 19/01

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter;

    Denn Zweck der Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit der Senat wiederholt bejaht hat (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97, BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835), war es, bis zum 31. Dezember 1997 die Rechtsverhältnisse der steuerberatenden Berufe in den neuen Bundesländern im Interesse der Rechtssicherheit abschließend zu regeln.
  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    a) Der Vorwurf, das FG habe gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es das Verfahren zu Unrecht nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt habe, obwohl gegen das Senatsurteil vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835) Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei und der Senat in seinem Beschluß vom 2. Januar 1997 VII B 155/96 (BFH/NV 1997, 312) zu erkennen gegeben habe, daß Veranlassung bestehe, die Verfassungsmäßigkeit des § 40 a StBerG zu prüfen, ist unbegründet.
  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

    Aufgrund der besonderen Bedeutung, die einer funktionsfähigen Steuerrechtspflege in der bestehenden Rechtsordnung zukommt, besteht an einer sachgerechten Steuerberatung ein hohes öffentliches Interesse (Beschluß des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 179 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97, BFHE 183, 339 , BStBl II 1997, 835 ).
  • BFH, 22.10.1998 - VII B 146/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsfrage - Bezeichnen - Verfassungsbeschwerde -

    Wie sich aus den in den in Bezug genommenen Verfahren inzwischen ergangenen Beschlüssen des BVerfG (vom 12. Februar 1998 1 BvR 2448/97 betreffend das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97, BFHE 1983, 339, BStBl II 1997, 835, und vom 29. April 1998 1 BvR 408/98 betreffend den Beschluß des BFH vom 7. Januar 1998 VII B 244/97 nicht veröffentlicht, weil ohne Begründung ergangen), mit denen das BVerfG entschieden hat, die betreffenden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen, ergibt, hat sich die Einschätzung des FG bestätigt.
  • FG Thüringen, 03.11.1999 - I 356/96
    Hinsichtlich etwaiger Bedenken der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40a StBerG verweist der Senat auf das BFH-Urteil vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835), das vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Beschwerde angenommen wurde.
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