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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)   
   Zweiter Unterabschnitt - Befugnis (§§ 2 - 4e)   
Gliederung
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§ 3e
Erlaubnis zum partiellen Zugang

(1) 1Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. 2Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. 3Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. 4Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. 5Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die auf Grund von § 85a Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend.

(2) 1Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zweifeln

1. an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),
2. an der guten Führung des Antragstellers oder
3. daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Antragsteller vorliegen.

2§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht entgegen.

(3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn die Verweigerung

1. durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,
2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und
3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(4) 1Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. 2Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3Die Eintragung der partiell zugelassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt worden ist.

(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft getreten am 26.10.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.10.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften22.10.2024BGBl. I Nr. 320
16.03.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften10.03.2023BGBl. I Nr. 64
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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Rechtsprechung zu § 3e StBerG

3 Entscheidungen zu § 3e StBerG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 3e StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Befugnis
            § 3f (Untersagung des partiellen Zugangs)
            § 3g (Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen)
          Verbot und Untersagung
            § 5 (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Ordnungsgelder
              § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
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