Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
| Zweiter Unterabschnitt - Befugnis (§§ 2 - 4e) |
§ 3b
Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. 2Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 3Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. 4Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. 5Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
| 1. | bei natürlichen Personen der Familienname und die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer; | |
| 2. | bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, der Familienname und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
vereine § 4aVereine von Land- und Forstwirten § 4bBerufs-
und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen § 4cÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte § 4dSpediteure; sonstige Zollvertreter § 4eNebenleistungen
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Rechtsprechung zu § 3b StBerG
13 Entscheidungen zu § 3b StBerG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21
Befugnis eines Bevollmächtigten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in ...
- FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21
Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer ...
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21
- FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
Befugnis eines Bevollmächtigten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in ...
- FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 886/21
Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 14 B 435/20
- FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 887/21
Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer ...
- FG Hamburg, 19.03.2024 - 5 K 113/23
Zurückweisung einer niederländischen BV als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 ...
- FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17
Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines ...
- FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
Querverweise
Auf § 3b StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 3c (Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 85a (Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer)