Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
| Zweiter Unterabschnitt - Befugnis (§§ 2 - 4e) |
Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn
| 1. | der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde, | |
| 2. | die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, | |
| 3. | die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt, | |
| 4. | die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder | |
| 5. | die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
vereine § 4aVereine von Land- und Forstwirten § 4bBerufs-
und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen § 4cÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte § 4dSpediteure; sonstige Zollvertreter § 4eNebenleistungen
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Rechtsprechung zu § 3f StBerG
2 Entscheidungen zu § 3f StBerG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2026 - 4 K 2113/23
- OLG Dresden, 16.07.2021 - 14 U 319/21
Unterlassung des Anbietens von steuerlicher Beratung; Begriff des ...
Querverweise
Auf § 3f StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Sonstige Vorschriften
- § 10 (Übermittlung von Daten)