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Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
| Zweiter Unterabschnitt - Befugnis (§§ 2 - 4e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:
Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 |
§ 2Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 3Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3aBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3bVerzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
§ 3cBefugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3dPartieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
§ 3eErlaubnis zum partiellen Zugang
§ 3fUntersagung des partiellen Zugangs
§ 3gElektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen
§ 4Lohnsteuerhilfe-
vereine § 4aVereine von Land- und Forstwirten § 4bBerufs-
und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen § 4cÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte § 4dSpediteure; sonstige Zollvertreter § 4eNebenleistungen
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vereine § 4aVereine von Land- und Forstwirten § 4bBerufs-
und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen § 4cÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte § 4dSpediteure; sonstige Zollvertreter § 4eNebenleistungen
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Querverweise
Auf § 4d StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 85a (Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 149 (Abgabe der Steuererklärungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 22a (Fiskalvertretung)