Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
| Zweiter Unterabschnitt - Befugnis (§§ 2 - 4e) |
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus
| 1. | nichtselbständiger Arbeit, | |
| 2. | wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, | |
| 3. | Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder | |
| 4. | Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. |
(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.
(3) 1Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.
(4) 1Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. 2Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung
| 1. | bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen, | |
| 2. | bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen, | |
| 3. | beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und | |
| 4. | bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. |
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
| 01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
| 30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 26.06.2013 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) | 22.12.2008 | |
| 01.11.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
vereine § 4aVereine von Land- und Forstwirten § 4bBerufs-
und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen § 4cÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte § 4dSpediteure; sonstige Zollvertreter § 4eNebenleistungen
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Rechtsprechung zu § 4 StBerG
434 Entscheidungen zu § 4 StBerG in unserer Datenbank:
- LG Darmstadt, 18.05.2026 - 18 O 1/26
Irreführende Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins
- BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung einer LLP mit Hauptsitz in London und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 12.04.2018 - 43 O 106/17
Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Anbietens der geschäftsmäßigen ...
- OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen
- LG Essen, 12.04.2018 - 43 O 106/17
- BGH, 19.07.2023 - XII ZB 115/23
Berufsbetreuung: Anspruch auf Aufwendungsersatz für Erstellung einer ...
- BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
"Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG
Zum selben Verfahren:
- BSG, 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 08.02.2018 - L 14 KG 5/15
Rechtsdienstleistung in Steuersachen und Kindergeld
- LSG Bayern, 08.02.2018 - L 14 KG 5/15
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21
Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 4 StBerG
| 07.04.1982 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und zu § 8 des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 545 |
| 17.10.1980 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 2036 |
Querverweise
Auf § 4 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Verbot und Untersagung
- § 5 (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen)