Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
| Erster Unterabschnitt - Anerkennung und allgemeine Anforderungen (§§ 13 - 21) |
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.
(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er
| 1. | eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und | |
| 2. | über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt. |
(3) 1Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. 2Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(4) 1Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. 2Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. 3Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
verfahren; Bezeichnung; Gebühr § 16Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 17Abwicklung schwebender Steuersachen § 18Satzung des Lohnsteuerhilfevereins § 19Beratungsstellen § 20Leitung einer Beratungsstelle § 21Vertreterversammlung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 17 StBerG
16 Entscheidungen zu § 17 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 03.08.1976 - VII R 103/75
Volkswirt - Kraft anderer Fachrichtung - Entscheidung der Verwaltung - ...
- BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76
Erteilung einer Genehmigung - Berufskammer - Anfechtung der Genehmigung durch ...
- BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62
Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter
- BFH, 20.03.1979 - VII R 5/78
Hochschullehrer - Österreichisches Privatrecht - Besonders befähigte Kraft
- BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77
Besondere Befähigung - Fachkunde - Rechtsbeistand - Prozeßagent
- BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
Steuerberater - Gesellschaft - Anforderungen
- BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
Steuerberater
- BVerwG, 24.09.1968 - I C 4.66
Ausschluss einer Mitgliedergruppe vom Stimmrecht in der Kammerversammlung - ...
- BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt
- BFH, 21.10.1986 - VII R 10/83
Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Erforderlichkeit einer ...