Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
| Erster Unterabschnitt - Anerkennung und allgemeine Anforderungen (§§ 13 - 21) |
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. 2Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.
(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.
(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.
(4) 1Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" oder ihre Abkürzung "LStHV" darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. 2Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
verfahren; Bezeichnung; Gebühr § 16Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 17Abwicklung schwebender Steuersachen § 18Satzung des Lohnsteuerhilfevereins § 19Beratungsstellen § 20Leitung einer Beratungsstelle § 21Vertreterversammlung
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Rechtsprechung zu § 15 StBerG
18 Entscheidungen zu § 15 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.02.1977 - VII R 62/75
Unwirksamkeit der Vorschrift - Wiederbestellung - Vorschreiben der Geltung - ...
- BFH, 27.07.1976 - VII R 44/75
Antrag auf Wiederbestellung eines Steuerbevollmächtigten - Prüfung durch ...
- BFH, 22.03.1966 - VII 24/64
Zulässigkeit der Wiederbestellung von Personen, die nach dem Inkrafttreten des ...
- BFH, 17.03.1964 - VII 225/63 U
Zulässigkeit einer Wiederbestellung
- FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 2671/00
Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
- BFH, 11.08.1964 - VII 254/63
- BFH, 25.01.1966 - VII 312/64
Wiederbestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten - Wiederbestellung ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 2633/96
- BFH, 28.11.1995 - VII R 5/94
Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von ...
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 12 K 14345/12
Keine Löschung der Eintragung als Lohnsteuerhilfeverein wegen bloßer ...
Querverweise
Auf § 15 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Verbot und Untersagung
- § 5 (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen)
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- § 160 (Bußgeldvorschriften)