Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung (§§ 14 - 20) |
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. 2Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 15 StBerG
16 Entscheidungen zu § 15 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.02.1977 - VII R 62/75
Unwirksamkeit der Vorschrift - Wiederbestellung - Vorschreiben der Geltung - ...
- BFH, 17.03.1964 - VII 225/63 U
Zulässigkeit einer Wiederbestellung
- BFH, 27.07.1976 - VII R 44/75
Antrag auf Wiederbestellung eines Steuerbevollmächtigten - Prüfung durch ...
- BFH, 22.03.1966 - VII 24/64
Zulässigkeit der Wiederbestellung von Personen, die nach dem Inkrafttreten des ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 2671/00
Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
- BFH, 11.08.1964 - VII 254/63
- BFH, 28.11.1995 - VII R 5/94
Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 2633/96
- BFH, 25.01.1966 - VII 312/64
Wiederbestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten - Wiederbestellung ...
- BFH, 12.01.1965 - VII 252/63 U
Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung - Begriff der Finanzverwaltung
Querverweise
Auf § 15 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten
- § 162 (Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten)