Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung (§§ 14 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. | Auflösung des Vereins; | |
2. | Verzicht auf die Anerkennung; | |
3. | Verlust der Rechtsfähigkeit. |
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 19 StBerG
5 Entscheidungen zu § 19 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09
Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb ...
- BFH, 28.11.1995 - VII R 5/94
Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
- BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
- BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62
Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter