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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)   
   Erster Unterabschnitt - Anerkennung und allgemeine Anforderungen (§§ 13 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StBerG (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StBerG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz
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§ 19
Beratungsstellen

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.

Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666

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Rechtsprechung zu § 19 StBerG

5 Entscheidungen zu § 19 StBerG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 19 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Lohnsteuerhilfevereine
          Anerkennung und allgemeine Anforderungen
            § 14 (Anerkennung)
Was ist das?

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