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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)   
   Zweiter Unterabschnitt - Pflichten (§§ 22 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StBerG (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StBerG
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 22
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

(1) 1Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. 2Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.

(3) 1Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. 2§ 62a gilt entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666

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Rechtsprechung zu § 22 StBerG

82 Entscheidungen zu § 22 StBerG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 82 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 22 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Lohnsteuerhilfevereine
          Aufsicht
            § 28a (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
        § 160 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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