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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)   
   Zweiter Unterabschnitt - Pflichten (§§ 22 - 26)   
Gliederung
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§ 25
Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.

(2) 1Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. 2Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.

(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197
18.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts23.11.2007BGBl. I S. 2631

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Rechtsprechung zu § 25 StBerG

10 Entscheidungen zu § 25 StBerG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 25 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Lohnsteuerhilfevereine
          Anerkennung und allgemeine Anforderungen
            § 14 (Anerkennung)
Was ist das?

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