Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
| Zweiter Unterabschnitt - Pflichten (§§ 22 - 26) |
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.
(2) 1Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. 2Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
vereine § 23Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten § 24Mitteilungs-
pflichten; Verzeichnisauszug § 25Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss § 26Geschäftsprüfung
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Rechtsprechung zu § 25 StBerG
10 Entscheidungen zu § 25 StBerG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 15.06.2005 - 3 U 25/05
Dreijährige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche eines Auftraggebers gegen seinen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stade, 29.12.2004 - 5 O 312/04
Verletzung der Beratungspflichten eines Steuerberaters; Durchsetzbarkeit eines ...
- LG Stade, 29.12.2004 - 5 O 312/04
- BFH, 03.06.1966 - VII 248/64
- BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62
Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter
- BSG, 06.05.1975 - 7 RAr 106/73
Zur Frage, wann eine Bildungsmaßnahme eine erfolgreiche berufliche Bildung ...
- BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73
Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 2671/00
Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
- FG Münster, 02.11.1994 - 7 K 1086/94
- LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 45 StL 4/07
- BSG, 06.05.1975 - 7 RAr 46/73
Förderbarkeit von Teilnehmern und Trägern von Maßnahmen beruflicher Bildung
Querverweise
Auf § 25 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Anerkennung und allgemeine Anforderungen
- § 14 (Anerkennung)