Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
| Zweiter Unterabschnitt - Pflichten (§§ 22 - 26) |
(1) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. 2Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
| 1. | Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie | |
| 2. | Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist. |
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(4) 1Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. 2Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) 1Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. 3Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein
| 1. | innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und | |
| 2. | innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben. |
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
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Rechtsprechung zu § 26 StBerG
53 Entscheidungen zu § 26 StBerG in unserer Datenbank:
- BSG, 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld ...
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22
Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei ...
- FG Thüringen, 23.08.2005 - III 221/05
Rechtmäßigkeit der Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.12.2006 - VII B 240/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Darlegungslast
- BFH, 08.12.2006 - VII B 240/05
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09
Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die ...
- BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
- BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81
Lohnsteuerhilfeverein - Verbotene wirtschaftliche Tätigkeit - Kreditvermittlung - ...
- BFH, 10.11.2015 - VII R 43/14
Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 12 K 14345/12
Keine Löschung der Eintragung als Lohnsteuerhilfeverein wegen bloßer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 12 K 14345/12
- BFH, 20.01.1987 - VII R 118/84
Lohnsteuerhilfeverein - Widerruf der Anerkennung - Datenverarbeitungsunternehmen ...
Querverweise
Auf § 26 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Anerkennung und allgemeine Anforderungen
- § 18 (Satzung des Lohnsteuerhilfevereins)
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- § 160 (Bußgeldvorschriften)