Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Vierter Unterabschnitt - Aufsicht (§§ 27 - 30) |
(1) 1Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. 2Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
(2) 1Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. 2Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 27 StBerG
27 Entscheidungen zu § 27 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15
Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis ...
- BFH, 10.11.2015 - VII R 43/14
Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ...
- LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 208/14
Versicherter Personenkreis, Beitragsrecht
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22
Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei ...
- BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1115/88
Verfassungsmäßigkeit der Aufsichtsbefugnisse der Oberfinanzdirektionen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
Lohnsteuerhilfeverein - Aufsicht - Oberfinanzdirektion - Verfassungsmäßigkeit
- FG Rheinland-Pfalz, 20.09.1984 - 2 K 106/84
- BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
- BFH, 30.10.1984 - VII S 10/84
Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung über ...
- BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98
Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 27 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Pflichten
- § 23 (Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 50 (Zuständige Aufsichtsbehörde)