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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)   
   Dritter Unterabschnitt - Aufsicht (§§ 27 - 30)   
Gliederung
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§ 28a
Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) 1Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. 2Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.

(2) 1Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. 2§ 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. 2Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.

(4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn

1. für diese keine Leitung bestellt ist,
2. deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder
3. in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist.

Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197

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Querverweise

Auf § 28a StBerG verweisen folgende Vorschriften:

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