Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Dritter Unterabschnitt - Pflichten (§§ 21 - 26) |
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt.
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.
(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 24 StBerG
5 Entscheidungen zu § 24 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 29.07.1965 - IV 61/65 U
Wechsel vom Freiberufler zum Gerwerbetreibenden auf Grund der hohen Anzahl ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 2671/00
Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
- OLG Karlsruhe, 24.11.1977 - 3 StO 1/77
- LG Düsseldorf, 04.09.2013 - 9 O 64/10
Vergütung eines Steuerberaters und Rechtsanwalts für die Erstellung von ...
- FG Nürnberg, 22.01.1971 - III 131/70
Querverweise
Auf § 24 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 87a (Wirtschaftsplan, Rechnungslegung)