Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. 2Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
1. | eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; | |
2. | 1eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. 2Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 57 StBerG
795 Entscheidungen zu § 57 StBerG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 02.03.2011 - AN 4 K 10.02119
Ausnahmegenehmigung für den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft für ...
- VGH Bayern, 26.10.2011 - 7 ZB 11.1173
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegt dem gesetzlichen ...
- VG Ansbach, 02.03.2011 - AN 4 K 10.02119
- BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10
Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer ...
- VG Düsseldorf, 04.08.2010 - 20 K 5091/09
Ausnahmegenehmigung Gewerbliche Tätigkeit Steuerberater Geschäftsführer GmbH
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10
- FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 349/09
Wiederbestellung als Steuerberater - Tätigkeit im Vorstand einer Genossenschaft ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10
Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit ...
- BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.R.d. Bestellung eines Steuerberaters zum ...
- BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17
Querverweise
Auf § 57 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Rechte und Pflichten