Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
| 1. | selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, | |
| 2. | zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft, | |
| 3. | Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten. |
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
bevollmächtigte im öffentlich-
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 60Eigen-
verantwortlichkeit § 61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 62aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64Gebührenordnung § 65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66Handakten § 67Berufshaftpflicht-
versicherung § 67aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68(weggefallen) § 69Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70Bestellung eines Praxisabwicklers § 71Bestellung eines Praxistreuhänders § 72(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 60 StBerG
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