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Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 |
§ 56(weggefallen)
§ 57Allgemeine Berufspflichten
§ 57aWerbung
§ 58Tätigkeit als Angestellter
§ 59Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte im öffentlich-
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 60Eigen-
verantwortlichkeit § 61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 62aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64Gebührenordnung § 65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66Handakten § 67Berufshaftpflicht-
versicherung § 67aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68(weggefallen) § 69Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70Bestellung eines Praxisabwicklers § 71Bestellung eines Praxistreuhänders § 72(weggefallen)
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bevollmächtigte im öffentlich-
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 60Eigen-
verantwortlichkeit § 61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 62aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64Gebührenordnung § 65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66Handakten § 67Berufshaftpflicht-
versicherung § 67aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68(weggefallen) § 69Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70Bestellung eines Praxisabwicklers § 71Bestellung eines Praxistreuhänders § 72(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 65a StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)