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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 63
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. 2Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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Rechtsprechung zu § 63 StBerG

14 Entscheidungen zu § 63 StBerG in unserer Datenbank:

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Alle 14 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 63 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Berufsausübungsgesellschaften
            § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
Was ist das?

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