Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 65
Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

1Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451), in Kraft getreten am 18.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451

Rechtsprechung zu § 65 StBerG

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Querverweise

Auf § 65 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Berufsausübungsgesellschaften
            § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
Was ist das?

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