Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
1Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. 2Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
Rechtsprechung zu § 59 StBerG
19 Entscheidungen zu § 59 StBerG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18
Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen ...
- BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der ...
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 - 2 K 1529/10
Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikus-Steuerberater
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - L 7 BA 704/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer bei ...
- BFH, 01.03.1977 - VII R 71/76
Tätigkeit eines Steuerberaters - Arbeitnehmer - Vereinbarkeit mit Beruf - ...
- FG Düsseldorf, 16.10.2013 - 2 K 3644/12
Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater ...
- BFH, 04.08.1987 - VII R 169/85
Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist mit dem Beruf des Steuerberaters nur in den ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10
Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer ...
- FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 2 K 464/13
Anforderungen an den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater nach Einleitung ...
- BFH, 09.02.1993 - VII R 89/92
Vereinbarung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters - ...