Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben die von ihnen beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 2Zudem haben sie bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 3Den von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 4Satz 1 gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterliegen. 5Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 09.11.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen | 30.10.2017 |
bevollmächtigte im öffentlich-
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 60Eigen-
verantwortlichkeit § 61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 62aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64Gebührenordnung § 65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66Handakten § 67Berufshaftpflicht-
versicherung § 67aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68(weggefallen) § 69Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70Bestellung eines Praxisabwicklers § 71Bestellung eines Praxistreuhänders § 72(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 62 StBerG
13 Entscheidungen zu § 62 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.10.1970 - StbSt (R) 1/70
Berufsgerichtliches Verfahren bei der Steuerhinterziehung - Überprüfung der ...
- BFH, 08.04.2026 - V B 8/25
Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland ...
- OLG Saarbrücken, 12.03.2014 - 2 U 153/13
Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs: Übertragbarkeit des ...
- BGH, 20.04.1983 - VIII ZR 46/82
Ablehnung eines Beweisangebotes bei Indizienbeweisen; Prüfung der Schlüssigkeit ...
- LAG Hamm, 21.04.2015 - 14 Sa 1249/14
Wirksamkeit der Vereinbarung der Abhängigkeit einer Beteiligung des Arbeitnehmers ...
- BGH, 22.07.1966 - StbSt (R) 2/66
Sachliche Voraussetzungen der Anwendung des § 114 Abs. 1 Steuerberatergesetz ...
- BFH, 08.08.2017 - V B 12/17
Vertretungsbefugnis vor dem BFH; ausländische Steuerberatungs- und ...
- OLG Hamm, 24.06.1991 - 8 U 330/90
- FG Hessen, 30.04.2003 - 13 K 3788/02
Widerruf; Steuerberater; Vermögensverfall; Schuldnerverzeichnis; Eidesstattliche ...
- LG Göttingen, 07.05.2010 - 2 O 168/10
Querverweise
Auf § 62 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)