Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
(1) 1Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. 2In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(2) 1Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. 2Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4 genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.
Rechtsprechung zu § 71 StBerG
9 Entscheidungen zu § 71 StBerG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2022 - 9 S 803/22
Ablehnung der Verlängerung einer Treuhandbestellung für einen verstorbenen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 15.03.2022 - 10 K 554/22
Berechnung der Bestelldauer für einen Steuerberatungspraxis-Treuhänder
- VG Karlsruhe, 15.03.2022 - 10 K 554/22
- OLG Karlsruhe, 15.12.1998 - 4 U 37/98
Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches wegen behaupteter Verletzung eines ...
- LG Bielefeld, 17.05.2010 - 6 O 112/09
Anspruch auf Schadensersatz und anteiliger Anspruch auf Kosten bzgl. der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 04.03.2010 - 6 O 112/09
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung nach Übernahme ...
- LG Bielefeld, 04.03.2010 - 6 O 112/09
- FG Baden-Württemberg, 04.09.2002 - 13 K 216/00
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Fehlens einer ...
- OLG Oldenburg, 05.06.1981 - 11 U 73/80
- OLG Stuttgart, 24.08.1999 - 12 U 105/99
Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatervertrages; ...
- LG Darmstadt, 06.03.1996 - 2 O 520/95
Querverweise
Auf § 71 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)