Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
(1) 1Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. 2Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) 1Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 2Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(3) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte. 4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(4) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. 2Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.
(7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 70 StBerG
19 Entscheidungen zu § 70 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 28.03.2012 - 6 K 4441/10
Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen und auf Akteneinsicht im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2023 - 4 E 346/23
Bestellung eines Praxisabwicklers durch die zuständige Steuerberaterkammer zur ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2023 - 4 E 347/23
Bestellung eines Praxisabwicklers durch die zuständige Steuerberaterkammer zur ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 15.03.2022 - 10 K 554/22
Berechnung der Bestelldauer für einen Steuerberatungspraxis-Treuhänder
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2022 - 9 S 803/22
Ablehnung der Verlängerung einer Treuhandbestellung für einen verstorbenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2022 - 9 S 803/22
- BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09
Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 9 S 371/08
Einlassung im Klageverfahren heilt fehlendes Vorverfahren nicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 9 S 2595/10
Von der Steuerberaterkammer bestellter Praxisabwickler; Vergütungsanspruch
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 9 S 371/08
Querverweise
Auf § 70 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Pflichten
- § 24 (Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11)