Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
(1) 1Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. 3Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
1. | Zeitaufwand, | |
2. | Wert des Objekts und | |
3. | Art der Aufgabe |
zu richten.
(2) 1Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. 2Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 64 StBerG
53 Entscheidungen zu § 64 StBerG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13
Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.12.2011 - 8 B 67.11
Revisionszulassung; zur Genehmigung des gewerblichen Inkassos durch eine ...
- BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11
Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 6 A 10427/11
Abtretung, Ausnahme, Ausnahmegenehmigung, Berufspflicht, Einwilligung, ...
- VG Neustadt, 24.02.2011 - 4 K 952/10
Zur Zulassungsfähigkeit eines gewerblichen Inkassos oder Factorings von ...
- BVerwG, 07.12.2011 - 8 B 67.11
- BGH, 25.09.2014 - IX ZR 25/14
Forderungsfactoring durch eine Steuerberatungsgesellschaft
- FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 2 K 2185/09
Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.11.2010 - VII R 26/10
Aussetzung des Verfahrens bei vorgreiflicher verwaltungsgerichtlicher ...
- BFH, 28.01.2014 - VII R 26/10
Gewerbliches Inkasso einer Steuerberatungsgesellschaft grundsätzlich unzulässig - ...
- BFH, 24.11.2010 - VII R 26/10
- OLG München, 06.04.2000 - 23 W 3227/99
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Steuerberatungsgesellschaft; Honorarforderung; ...
Querverweise
Auf § 64 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)