Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
(1) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) 1Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. 2Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. 3Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
(3) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. 2Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
bevollmächtigte im öffentlich-
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 60Eigen-
verantwortlichkeit § 61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 62aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64Gebührenordnung § 65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66Handakten § 67Berufshaftpflicht-
versicherung § 67aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68(weggefallen) § 69Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70Bestellung eines Praxisabwicklers § 71Bestellung eines Praxistreuhänders § 72(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 66 StBerG
59 Entscheidungen zu § 66 StBerG in unserer Datenbank:
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Freigabe von Finanzbuchhaltungsdaten gegenüber der DATEV eG
- BGH, 11.12.2025 - III ZR 438/23
Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
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- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
- KG, 29.10.2013 - 26a U 88/13
Spruchkörper; Steuerberatervertrag: Möglichkeit einer Berufung wegen Entscheidung ...
- LG Cottbus, 23.05.2001 - 1 S 42/01
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe von Kontenblättern des ...
- OLG Hamm, 26.04.2018 - 4 Ws 56/18
Berufsgeheimnisträger, Zeugnisverweigerungsrecht, Doppelmandatierung, ...
- OLG Brandenburg, 17.02.2022 - 10 U 19/21
Rückzahlung eines Darlehens; Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung; ...
Querverweise
Auf § 66 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Pflichten
- § 23 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)