Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88) |
(1) 1Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".
(2) 1Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) 1Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt; § 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt. 2Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.
(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 |
pflichten; Einsicht in das Berufsregister § 76dWeitere Eintragungen in das Berufsregister § 76eAnzeigepflichten § 77Wahl des Vorstands § 77aAbteilungen des Vorstandes § 77bEhrenamtliche Tätigkeit § 77cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 78Satzung § 79Beiträge und Gebühren § 80Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81Rügerecht des Vorstandes § 82Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83Verschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 84Arbeitsgemeinschaft § 85Bundes-
steuerberaterkammer § 85aAufgaben der Bundes-
steuerberaterkammer § 86Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86aDurchführung der Satzungsversammlung § 86bSteuerberater-
verzeichnis § 86cSteuerberater-
plattform § 86dBesonderes elektronisches Steuerberater-
postfach § 86eBesonderes elektronisches Steuerberater-
postfach für Berufsausübungs-
gesellschaften § 86fVerordnungs-
ermächtigung § 86gErsetzung der Schriftform § 87Beiträge zur Bundes-
steuerberaterkammer § 87aWirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88Staatsaufsicht
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