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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88)   
Gliederung
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§ 77
Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.

(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.

(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,
2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung angeordnet ist,
3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,
5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder
6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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Rechtsprechung zu § 77 StBerG

5 Entscheidungen zu § 77 StBerG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 77 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Organisation des Berufs
          § 77c (Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds)
          § 85 (Bundessteuerberaterkammer)
        Berufsgerichtsbarkeit
          Die Gerichte
            § 100 (Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung)
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