Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StBerG (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StBerG
__paste_bez____paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Steuerberatungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 74
Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. 2Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sie bestellt worden sind. 3§ 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.

(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666

Rechtsprechung zu § 74 StBerG

50 Entscheidungen zu § 74 StBerG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 50 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 74 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht