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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 86f
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1. der Steuerberaterplattform, insbesondere
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
d) der Verwendung der Nutzerkonten,
e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
f) der Löschung von Nutzerkonten;
2. der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c) ihrer Führung,
d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e) des Löschens von Nachrichten und
f) ihrer Löschung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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Rechtsprechung zu § 86f StBerG

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Querverweise

Auf § 86f StBerG verweisen folgende Vorschriften:

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