Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88) |
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
| 1. | Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn | ||
| a) | die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder | ||
| b) | die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; | ||
| 2. | anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn | ||
| a) | die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder | ||
| b) | der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; | ||
| 3. | nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn | ||
| a) | sie aufgelöst sind, | ||
| b) | der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder | ||
| c) | der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; | ||
| 4. | weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. | ||
(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
pflichten; Einsicht in das Berufsregister § 76dWeitere Eintragungen in das Berufsregister § 76eAnzeigepflichten § 77Wahl des Vorstands § 77aAbteilungen des Vorstandes § 77bEhrenamtliche Tätigkeit § 77cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 78Satzung § 79Beiträge und Gebühren § 80Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81Rügerecht des Vorstandes § 82Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83Verschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 84Arbeitsgemeinschaft § 85Bundes-
steuerberaterkammer § 85aAufgaben der Bundes-
steuerberaterkammer § 86Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86aDurchführung der Satzungsversammlung § 86bSteuerberater-
verzeichnis § 86cSteuerberater-
plattform § 86dBesonderes elektronisches Steuerberater-
postfach § 86eBesonderes elektronisches Steuerberater-
postfach für Berufsausübungs-
gesellschaften § 86fVerordnungs-
ermächtigung § 86gErsetzung der Schriftform § 87Beiträge zur Bundes-
steuerberaterkammer § 87aWirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88Staatsaufsicht
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Querverweise
Auf § 76b StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 76c (Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister)