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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 76b
Löschung aus dem Berufsregister

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a) sie aufgelöst sind,
b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 (BGBl. I Nr. 64), in Kraft getreten am 16.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.03.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften10.03.2023BGBl. I Nr. 64
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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Querverweise

Auf § 76b StBerG verweisen folgende Vorschriften:

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