Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49 - 55h) |
(1) 1Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet
| 1. | mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, | |
| 2. | mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, | |
| 3. | mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen, | |
| 4. | mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. |
2Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.
(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind.
(3) 1Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. 2Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. 3Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
gesellschaften § 50Berufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 50a(weggefallen) § 51Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52Berufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 53Anerkennung § 54Anerkennungs-
verfahren; Gebühr; Anzeigepflicht § 55Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler § 55aGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 55bGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 55c(weggefallen) § 55dVertretung vor Gerichten und Behörden § 55eBerufliche Niederlassung der Berufsausübungs-
gesellschaft § 55fBerufshaftpflicht-
versicherung § 55g"Steuerberatungs-
gesellschaft" § 55hBürogemeinschaft
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Rechtsprechung zu § 50 StBerG
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Geschäftsführer von Steuerberatungs- oder WP-GmbH können Syndiskuszulassung ...
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Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer ...
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- FG Hamburg, 11.07.2018 - 6 K 84/18
Steuerberatungsgesetz - StBerG: Voraussetzungen für eine ...
Querverweise
Auf § 50 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 3 (Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 51 (Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit)
§ 52 (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
§ 53 (Anerkennung)
§ 55 (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler)
§ 55a (Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften)
§ 55b (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)
- Rechte und Pflichten
- § 58 (Tätigkeit als Angestellter)
- Organisation des Berufs
- Übergangsvorschriften
- § 154 (Bestehende Gesellschaften)