Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49 - 55h) |
(1) 1Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:
2Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte Gesellschaften mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. 4Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2) 1Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) 1Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.07.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 26.10.2024 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
gesellschaften § 50Berufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 50a(weggefallen) § 51Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52Berufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 53Anerkennung § 54Anerkennungs-
verfahren; Gebühr; Anzeigepflicht § 55Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler § 55aGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 55bGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 55c(weggefallen) § 55dVertretung vor Gerichten und Behörden § 55eBerufliche Niederlassung der Berufsausübungs-
gesellschaft § 55fBerufshaftpflicht-
versicherung § 55g"Steuerberatungs-
gesellschaft" § 55hBürogemeinschaft
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Rechtsprechung zu § 55a StBerG
4 Entscheidungen zu § 55a StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2025 - AnwZ (Brfg) 36/24
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 - 1 AGH 9/24
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 - 1 AGH 9/24
- BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 33.88
Steuerberatungsgesetz - Sozietät Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaft - ...
- VG Karlsruhe, 02.03.1994 - 10 K 10964/92
Vorlage eines Sozietätsvertrages an eine Steuerberaterkammer; ...
Querverweise
Auf § 55a StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Übergangsvorschriften
- § 154 (Bestehende Gesellschaften)