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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h)   
   Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (§§ 49 - 55h)   
Gliederung
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§ 55g
Steuerberatungsgesellschaft

Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen.

Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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Rechtsprechung zu § 55g StBerG

4 Entscheidungen zu § 55g StBerG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 55g StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Verbot und Untersagung
            § 5 (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen)
     
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Berufsausübungsgesellschaften
            § 50 (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)
     
      Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
        § 160 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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