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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88)   
Gliederung
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§ 76d
Weitere Eintragungen in das Berufsregister

(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
2. Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

1. der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,
2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
3. der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) 1Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen. 2Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

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